Um Sie als Kunde in diesen schwierigen Zeiten mit hohen Energiekosten und einer Inflation entlasten zu können, werden wir Ihren Abschlag für den Monat Dezember für Gas und Wärme nicht abbuchen.
Dies wurde vom Bundesrat (EWSG § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3) nun beschlossen.
Sollten Sie den Dezemberabschlag überweisen, können Sie in diesem Fall auf die Überweisung verzichten. Dies schafft für Sie als Kunde eine sofortige finanzielle Entlastung noch im Dezember!
Bei der nächsten Jahresabrechnung für Gas und Wärme werden wir Ihnen den sogenannten Entlastungsbetrag gutschreiben. Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei Gas auf Basis der im Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet.
Bei der Wärmelieferung ist Ihr Septemberabschlag maßgebend.
Sie haben für Ihre Wärmeabschläge einen Dauerauftrag bei der Bank hinterlegt?
Dann wird Ihnen der Dezemberabschlag bei Ihrer nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben.
Was kann ich als Endkunde noch tun?
Für Sie als Verbraucher heißt das Gebot der Stunde weiterhin Energie sparen. So können Sie Ihre Kosten mindern und tragen zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
Natürlich finden Sie hilfreiche Tipps zum Energiesparen auch bei uns.
Rechtliche Hinweise
Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Im Sinne des Datenschutzes weisen wir auch darauf hin, dass
• wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
o die Liefermenge des Jahres 2021 der ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums,
• wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
o die Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Abs. 3